Laut Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.

Pflegebedürftigkeit wird in § 14 Abs. 1 wie folgt definiert:

„Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen“.

Der Hilfebedarf muss in folgenden Lebensbereichen bestehen:

  • Modul 1: Mobilität.
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
  • Modul 4: Selbstversorgung.
  • Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.

Im Rahmen einer sog. Pflegebegutachtung beurteilt der Gutachter den Pflegebedarf für den Antrag gemäß den „Begutachtungs-Richtlinien“ (kurz „BRi“).

Hier unterscheidet sich die Herangehensweise in den Begutachtungen von Erwachsenen und Kindern in verschiedenen Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens.